Gefährdungsbeurteilung für einen gewerblichen Druckarbeitsplatz vorbereiten
09.10.2026
Eine gute Vorbereitung beginnt nicht mit einem Standardformular, sondern mit dem konkreten Druckverfahren, seinen Materialien und allen Arbeitsschritten. Die Checkliste zeigt, was vor Ort gesammelt und dokumentiert werden sollte.
1. Den Arbeitsplatz passend abgrenzen
Beginnen Sie mit einer klaren Betrachtungseinheit: etwa dem Raum mit drei FDM-Druckern, der separaten Harzstation oder der Metallpulveranlage samt Entpack- und Reinigungsbereich. Eine gemeinsame Beurteilung ist möglich, wenn die Arbeitsbedingungen tatsächlich gleichartig sind; unterschiedliche Verfahren oder Tätigkeitsabläufe sollten daher nicht allein aus Bequemlichkeit in ein einziges Schema gepresst werden. Das Arbeitsschutzgesetz nennt neben der Arbeitsplatzgestaltung auch Arbeitsstoffe, Maschinen und Arbeitsabläufe als mögliche Gefährdungsquellen. Die DGUV behandelt additive Verfahren in ihrer Werkstattinformation gesondert. [§ 5 ArbSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html), [DGUV Information 213-033](https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/855/gefahrstoffe-in-werkstaetten).
2. Den tatsächlichen Ablauf aufnehmen
Erfassen Sie nicht nur den unbeaufsichtigten Druck. Gehen Sie den Arbeitsplatz mit den Beschäftigten ab und schreiben Sie die Tätigkeiten in ihrer Reihenfolge auf: Material annehmen und lagern, Drucker bestücken, starten und überwachen, Bauteile entnehmen, reinigen oder nachbearbeiten sowie Anlage reinigen, warten und Störungen beheben. Ergänzen Sie, wer diese Aufgaben wie häufig ausführt, welche Mengen bewegt werden und ob andere Personen den Raum mitnutzen. Das ist eine praktische Erhebungshilfe, kein allgemeingültiger Pflichtkatalog. Sie verhindert jedoch, dass gerade kurze Eingriffe wie Öffnen, Entpulvern oder Reinigen aus dem Blick geraten. Das Gefahrstoffrecht fordert die Betrachtung von Expositionswegen und Arbeitsbedingungen einschließlich Verfahren, Arbeitsmitteln und Stoffmengen. [§ 6 GefStoffV](https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html).
3. Unterlagen vor dem Rundgang bündeln
Legen Sie für jedes Material und Gerät die verfügbaren Informationen bereit: Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Herstelleranleitung, Angaben zu Einsatzbedingungen, Wartungs- und Reinigungsanweisungen sowie vorhandene Prüf- oder Messprotokolle. Notieren Sie Materialbezeichnung, Form (zum Beispiel Filament, Harz oder Pulver), typische Einsatzmenge und die konkrete Anlage. Für Gefahrstoffe verlangt die Verordnung, Lieferanteninformationen – insbesondere Sicherheitsdatenblätter – und Exposition, Arbeitsbedingungen und Arbeitsmittel in die Beurteilung einzubeziehen. Ein Sicherheitsdatenblatt allein beantwortet deshalb nicht, was Beschäftigte bei der realen Aufgabe einatmen oder auf die Haut bekommen können; verbinden Sie es mit dem Vor-Ort-Ablauf. [§ 6 GefStoffV](https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html).
4. Gefahren entlang der Tätigkeiten prüfen
Erstellen Sie je Arbeitsschritt eine kurze Prüfliste: mögliche Einwirkung, betroffene Person, Dauer und Häufigkeit, vorhandene Schutzmaßnahme und offene Frage. Bei Pulvern rücken staubende Arbeiten beim Öffnen, Umfüllen und Entpulvern in den Fokus; bei einem Tischdrucker sind Material und Temperaturführung ebenso zu prüfen wie die Lüftung des Raums. Das IFA weist darauf hin, dass die Bedingungen je nach Verfahren variieren: Für Metallpulver können offene Pulver und nicht entpulverte Bauteile besondere Expositionssituationen darstellen. Bei untersuchten Kunststoffdraht-Tischgeräten wurden die Innenraumwerte nach bisherigem Kenntnisstand eingehalten, sofern der Druckerraum regelmäßig und ausreichend gelüftet wurde. Das ist kein Freibrief für andere Materialien, Maschinen, Raumgrößen oder Arbeitsweisen. Bei unbekannten Stoffen, abweichenden Prozessbedingungen oder begründetem Verdacht auf relevante Exposition sollte fachkundige Unterstützung klären, ob weitere Ermittlungen oder Messungen nötig sind. [IFA-Projekt zu Gefahrstoffemissionen](https://presse.dguv.de/ifa/forschung/projektverzeichnis/ifa3142.jsp), [§ 6 GefStoffV](https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html).
5. Maßnahmen nicht vorwegnehmen
Halten Sie zunächst fest, was bereits vorhanden ist und was noch geprüft werden muss. Eine Absaugung, Einhausung, Raumlüftung, sichere Lagerung oder geeignete Reinigungsmethode sind nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Raum stehen: Ordnen Sie jede Maßnahme der konkreten Gefahr und Tätigkeit zu und planen Sie, wie ihre Wirksamkeit überprüft wird. Schutzmaßnahmen für den Druckbetrieb können sich von denen für Materialwechsel, Nachbearbeitung und Wartung unterscheiden. Erst wenn die Beurteilung die Maßnahmen konkret festlegt, sollte daraus eine verständliche Betriebsanweisung entstehen. Die DGUV beschreibt Betriebsanweisungen als Zusammenfassung der in der Gefährdungsbeurteilung identifizierten Schutzmaßnahmen. [DGUV: Betriebsanweisungen gestalten und anwenden](https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_584397.jsp).
6. Ergebnis dokumentieren und aktuell halten
Ein brauchbarer Entwurf enthält mindestens Arbeitsplatz und Tätigkeiten, relevante Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und Zuständigkeiten sowie noch offene Punkte mit Termin. Bei Gefahrstofftätigkeiten muss die Dokumentation unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Tätigkeitsbeginn vorliegen. Übernehmen Sie allgemeine Vorlagen oder Unterlagen Dritter nur, wenn sie zu den eigenen Arbeitsbedingungen, Verfahren, Arbeitsmitteln und Stoffmengen passen. Vermerken Sie außerdem, welche Geräte, Materialien oder Abläufe abgedeckt sind. Ändert sich etwa der Drucker, das Material, der Standort oder die Nachbearbeitung, prüfen Sie, ob die Beurteilung noch passt. Die Beispiele und die DGUV-Information sind Hilfen für die Vorbereitung, ersetzen aber nicht die fachkundige Prüfung des konkreten Arbeitsplatzes. [§ 6 GefStoffV](https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html), [§ 5 ArbSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html).
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
- Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)